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   BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93   

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BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93 (https://dejure.org/1994,905)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1994 - 6 P 36.93 (https://dejure.org/1994,905)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - 6 P 36.93 (https://dejure.org/1994,905)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 166
  • NVwZ 1996, 191
  • DVBl 1995, 632 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1996 - PB 15 S 365/96

    Erstattung von Schulungskosten eines Personalratsmitgliedes -

    Die Begrenzung der ihm zu vergütenden Gesamtkosten auf 228 vom Hundert des Tagegeldsatzes der Reisekostenstufe B durch Verwaltungsvorschrift sei nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1994 - 6 P 36.93 - unzulässig.

    Das Feststellungsbegehren betrifft sowohl die Geschäftsführung als auch die Rechtsstellung der Personalvertretung, also des Personalrats und seiner Mitglieder, über die nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die Verwaltungsgerichte nach § 83 Abs. 2 BPersVG unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entscheiden (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, RdNrn. 21 und 22 zu § 83 BPersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8.Auflage 1995, RdNrn. 14 und 16 zu § 83 BPersVG; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Albers/Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, RdNrn. 26 und 28 zu § 83 BPersVG; BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.1983, BVerwGE 67, 135, 137, vom 22.3.1984, BVerwGE 69, 100, 101, vom 7.12.1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 168, und vom 20.3.1995, PersV 1996, S. 121, 126).

    Denn der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht ihm zu und der Beteiligte zu 1. ist zur vollen Kostenerstattung nicht bereit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.3.1984, a.a.O., vom 7.12.1994, a.a.O., und vom 20.3.1995, a.a.O.).

    Kostenverursachende Tätigkeit des Personalrats nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG war hier der Beschluß des Beteiligten zu 2. vom 1.6.1992, den Antragsteller zu der Schulungsmaßnahme "Einführung in das BPersVG" zu entsenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.1979, a.a.O., und vom 7.12.1994, a.a.O.).

    Notwendig sind derartige Kosten dann, wenn sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, angemessen sind und wenn die Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind ( vgl. BVerwG, Beschluß vom 7.12.1994, a.a.O., Seite 171, m.w.N.).

    Dieses Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Mitglied einer personalvertretungsrechtlichen Schulung bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgerecht ausüben zu können, oder wenn eine Spezialschulung erforderlich ist, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994, a.a.O., S.171,172, und vom 17.2.1995 - BVerwG 6 P 52.93 -, jeweils m.w.N.).

    Dabei haben sowohl die Personalvertretung als auch die Dienststelle sowohl die Erforderlichkeit der Schulung als auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der aufzuwendenden bzw. zu erstattenden Kosten zu prüfen ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994, a.a.O., S. 172, 173, und vom 17.2.1995, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Denn diese Begrenzungsregelung kann vorliegend schon deshalb keine Anwendung finden, weil es keine reisekostenrechtliche Grundlage gibt, die für eine solche Begrenzung der Kostenerstattung im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994, a.a.O., S. 176, zu der entsprechend Regelung für Baden-Württemberg, und vom 20.3.1995, a.a.O., zu der hier herangezogenen bundesrechtlichen Regelung).

    Diese Rechtsprechung entspricht derjenigen des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 29.6.1993 - PL 15 S 494/92 - ; mit dem bereits mehrfach zitierten Beschluß vom 7.12.1994 - BVerwG 6 P 36.93 - hat das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen) und ist der hier zu treffenden Entscheidung ungeachtet dessen zugrundezulegen, daß es sich dabei nach der noch vor dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung des Beteiligten zu 1. um einen "Altfall" handelt.

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 58; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 170).

    Dieses erfasst die Fahrtkosten (§§ 5, 6 BRKG) ebenso wie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (§ 9, 10 BRKG) und die Seminarkosten, welche als Nebenkosten im Sinne von § 14 BRKG abzurechnen sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg: Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 174 f.).

    Der Beschäftigte, der erstmals in den Personalrat gewählt wird, verfügt normalerweise nicht über die notwendigen Grundkenntnisse (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 170 f.).

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 46 Abs. 6 BPersVG verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5).

    Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 S. 48 f., vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 172 bzw. S. 5 und vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - a.a.O. S. 9 bzw. S. 7).

  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12

    Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel

    Etwaige frühere Angebote der Dienststelle, deren Annahme im Vergleich hierzu höhere Kosten verursacht hätten, bleiben außer Betracht (Abgrenzung zum Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 ff. = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2).

    Dies schließt ein, dass keine gleichwertige kostengünstigere - etwa ortsnähere - Durchführung der Schulungsveranstaltung möglich war (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt seinerseits der Prüfung durch die Dienststelle (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O.).

    Es wäre mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 SAPersVG) nicht zu vereinbaren, wenn die Dienststelle in Kenntnis zu erwartender Kosten eine Zusage erteilt, diese aber nach Durchführung der Schulungsveranstaltung widerruft, weil sie nunmehr deren Erforderlichkeit und Angemessenheit in Zweifel zieht (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 172 f. bzw. S. 6).

    Eine Übertragung der oben wiedergegebenen Grundsätze aus dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1994 (a.a.O.) über den Schutz des Vertrauens auf einschlägige Zusagen der Dienststelle auf die hier vorliegende Konstellation scheidet aus.

  • OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17

    Entsendung eines neu gewählten Personalratsmitgliedes zu einer

    Die Personalvertretung wählt das Schulungsangebot aus, hat dabei aber als Bestandteil der Dienststelle das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.(BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.1979 - 6 P 45/78 -, juris Rdnr. 53 ff., 67, vom 07.12.1994 - 6 P 36/93 -, juris Rdnr. 24, 26, und vom 09.07.2007 - 6 P 9/06 -, juris Rdnr. 20) Die Kosten der Grundschulung sind Kosten der regelmäßigen Tätigkeit des Personalrats.(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3/85 -, juris Rdnr. 22).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erlauben die Ablehnung der Kostenübernahme, wenn die Schulungsveranstaltung - entgegen § 45 Abs. 5 SPersVG - tatsächlich nicht erforderlich ist (a), wenn die Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungszweck stehen (b) bzw. wenn Haushaltsrecht entgegensteht (c).(BVerwG, Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnr. 30).

    Es ist das erklärte Ziel des § 45 Abs. 5 SPersVG, dass die Mitglieder der Personalvertretung im Bedarfsfall mit dem notwendigen Rüstzeug an Kenntnissen versehen werden, um ihre Arbeit zum Wohle der Beschäftigten und auch im Interesse einer vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zu erfüllen.(BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979, a.a.O., Rdnrn. 72 f., 78) Die Schulung der Personalratsmitglieder liegt hauptsächlich im Interesse der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten und der Dienststelle und allenfalls im geringen persönlichen Interesse des entsandten Personalratsmitglieds.(BVerwG, Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnrn. 24 und 27).

    Erwartet man von dem Personalrat, dass er bei der Beschlussfassung über die Entsendung seiner Mitglieder zu Schulungsmaßnahmen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Vorgaben des Haushaltsplans beachtet(BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und Beschluss vom 7.12.1994, a.a.O., Rdnr. 29), so kann er dieser Pflicht nur gerecht werden, wenn er abschätzen kann, mit welchen Mitteln er nach dem Willen des Haushaltsgesetzgebers haushalten muss.

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02

    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel;

    Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 58; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 170).

    Dieses erfasst die Fahrtkosten (§§ 5, 6 BRKG) ebenso wie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (§ 9, 10 BRKG) und die Seminarkosten, welche als Nebenkosten im Sinne von § 14 BRKG abzurechnen sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg: Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 174 f.).

    Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 65; Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 172).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 11.02

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde - Anspruchsberechtigung eines einzelnen

    Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 BVerwG 6 P 45.78 a.a.O. S. 58; Beschluss vom 7. Dezember 1994 BVerwG 6 P 36.93 BVerwGE 97, 166, 170).

    Dieses erfasst die Fahrtkosten (§§ 5, 6 BRKG) ebenso wie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (§ 9, 10 BRKG) und die Seminarkosten, welche als Nebenkosten im Sinne von § 14 BRKG abzurechnen sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg: Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 174 f.).

    Der Beschäftigte, der erstmals in den Personalrat gewählt wird, verfügt normalerweise nicht über die notwendigen Grundkenntnisse (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 170 f.).

  • BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06

    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter

    Denn durch die Teilnahme des Personalratsmitglieds an einer von § 46 Abs. 6 BPersVG erfassten Veranstaltung wird die Dienststelle in zweifacher Hinsicht finanziell belastet: Zum einen sind dem Personalratsmitglied trotz der Freistellung vom Dienst seine Bezüge fortzuzahlen, zum anderen sind die durch die Schulung selbst veranlassten Kosten zu übernehmen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - Buchholz 251.6 § 68 NdsPersVG Nr. 1 S. 3 f., vom 27. August 1990 - BVerwG 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18 S. 23 und vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2002 - 1 A 1638/00

    Kosten für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Grundschulung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, und vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76 ff. (79); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1981 - CL 8/80 -.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166 ff. (173) und Beschluss vom 24. November 1986 - 6 P 3.85 -, PersV 1987, 422 ff. (423 f.).

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1997 - 1 A 3978/95.PVL -, NWVBl.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 - 11 TaBV 1371/20

    Erforderlichkeit einer Schulung zum AGG + Datenschutz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Merkmal der Erforderlichkeit in § 46 Abs. 6 BPersVG , dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36/93 - BVerwGE 97, 166).
  • OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05

    Kostenminderungspflicht des Personalrats bei Schulung neuer

  • VG Bremen, 07.09.2012 - P K 273/12

    Freistellung von Schulungskosten - Bindungswirkung; Personalratsbeschlüsse;

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 2/18

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; Ausbildung; Beruflicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 62 PV 4.05

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Tragung einer Verpflegungspauschale in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2013 - 20 A 2613/12

    Verpflichtung eines Personalratsmitglieds zur Kostentragung für die Teilnahme an

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02

    Personalrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - 1 A 4630/06
  • VGH Bayern, 05.04.1995 - 18 P 94.2942

    Funktionsfähigkeit des Personalrats nach Auflösung der Dienststelle;

  • BVerwG, 20.04.2016 - 5 P 3.15

    Dienststelle; Lehrerrat; Gymnasium; Schule; Brandenburg; Schulleiter;

  • BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19

    Kosten einer Spezialschulung für Personalratsmitglied

  • VG Dresden, 25.10.2013 - 8 L 665/13

    Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 20.04.2016 - 5 P 4.15

    Erstattung der durch die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und

  • VGH Hessen, 22.04.2004 - 21 TK 596/02

    Kostenübernahme für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - 1 A 280/07
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02

    Bereitstellung von Räumen für die Tätigkeit des Lehrerbezirkspersonalrats bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 - 61 PV 15.13

    Grundschulung; für langjähriges Lehrerratsmitglied; Entsendebeschluss;

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 1223/17

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; beruflicher oder sonstiger

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 218/02

    Regelungen für das Personalvertretungsrecht; Anforderung für die Vergabe von

  • BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93

    Anspruch des Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2018 - 20 A 2349/17

    Freistellung der Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und

  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 17 P 09.166
  • BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93

    Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 - 61 PV 16.13

    Grundschulung; für langjähriges Lehrerratsmitglied; Entsendebeschluss;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1995 - PL 15 S 2879/94

    Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung -

  • OVG Sachsen, 11.09.2012 - PL 9 A 403/09

    Reisekosten, Trennungsgeld, Personalrat

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 17 C 12.489

    Wahlanfechtung; Gegenstandswertfestsetzung auf 4.000,- Euro nicht zu beanstanden;

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 17 C 12.499

    Wahlanfechtung; Gegenstandswertfestsetzung auf 4.000,- Euro nicht zu beanstanden;

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 17 C 12.500

    Wahlanfechtung; Gegenstandswertfestsetzung auf 4.000,- Euro nicht zu beanstanden;

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 18 P 07.1370

    Beschwerde; Gegenstandswert; Personalvertretungsrecht; Auffangstreitwert

  • VGH Hessen, 20.02.1997 - 22 TL 568/96

    Mitbestimmung des Personalrates in Personalangelegenheiten: zum Ausschluß des

  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.00996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2006 - 4 A 10187/06
  • OVG Niedersachsen, 21.05.1997 - 17 L 7181/95

    Feststellung der Erforderlichkeit von zwei Schulungen für ein Ersatzmitglied;

  • VG Ansbach, 27.07.2017 - AN 7 P 17.996

    Zur Abgrenzung zwischen Grundschulung und Spezialschulung im Sinne des BPersVG

  • VG Potsdam, 15.05.2012 - 21 K 95/10

    Personalvertretungsrecht der Länder

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2000 - 7 L 273/99

    Reisekosten, Verzugszinsen, Anschlußbeschwerde

  • VGH Hessen, 20.02.1997 - 22 TL 569/96

    Mitbestimmung des Personalrates in Personalangelegenheiten: zum Ausschluß des

  • VG Saarlouis, 18.12.2006 - 8 K 1/06

    Erstattung von Schulungskosten für die Fortbildung von Personalräten

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - PL 15 S 3314/95

    Schulung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1997 - 1 A 3978/95

    Kostenübernahme bei Schulungen für Personalräte

  • VG Arnsberg, 24.04.2012 - 20 K 1077/12
  • VG Lüneburg, 27.04.1998 - 8 B 1/98

    Einstweilige Verfügung zu Gunsten eines Schulungsanspruchs (§ 46 Abs. 6 BPersVG);

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